Integrations- und Waldkindergarten Unterhaching e.V.
Satzung
Stand der Satzung: Mai 2008
Die Satzung finden Sie hier zum
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§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: "Integrations- und Waldkindergarten Unterhaching e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Unterhaching.
- Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Gründung und Trägerschaft eines Integrationskindergartens und eines Waldkindergartens.
Im Integrationskindergarten soll die gemeinsame und individuelle Förderung von behinderten und nicht behinderten Kindern durch Unterhaltung eines Kindergartens verwirklicht werden.
Im Waldkindergarten soll Kindern gemeinsames soziales und ökologisches Lernen ermöglicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Sämtliche Mittel sind nur für satzungsgemäße Zwecke und zur Deckung des damit verbundenen Geschäftsaufwandes zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist verpflichtend für wenigstens ein Elternteil, dessen Kind in eine Gruppe des Integrations- und Waldkindergartens Unterhaching e. V. ab 01.09.2008 eintritt (ausgenommen Waldspielmaus-Gruppe).
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten an den Vorstand,
- durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
- Durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres, sobald der Betroffene trotz zweimaliger Mahnung den fälligen Jahresbetrag zu entrichten unterlassen hat.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe des Jahresbeitrages und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliedersammlung beschlossen.
- Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen; sie sind von der Entrichtung der Beiträge entbunden, im übrigen allen Mitgliedern gleichgestellt.
§ 6 Mitgliederrechte
- Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung des Stimmrechts bei der
Mitgliederversammlung berechtigt.
- Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder der Vereinssatzung.
- Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Sachverständigenbeirat
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern. Davon ist einer für das Amt des Kassenwarts verantwortlich.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Wahl des Vorstands ist geheim und erfolgt in Einzelwahl. Gewählt wird, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl vornehmen, wenn noch mindestens drei gewählte Vorstandsmitglieder in der Vorstandschaft verblieben sind. Andernfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Alle gewählten Vorstandsmitglieder sind im gleichen Maße zur Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und beschließen über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines
Jahresberichts
- Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
- Erstellung pädagogischer und praktischer Arbeitsrichtlinien in Zusammenarbeit mit dem
Sachverständigenbeirat.
- Benennung des Sachverständigenbeirats und Aufgabenzuweisung
- Beschlußfassung:
Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder erschienen sind.
Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen.
Die Vorstandschaft entscheidet - soweit die Satzung nichts anderes vorsieht - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltung und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Sachverständigenbeirat
Der Sachverständigenbeirat besteht aus Personen, die durch ihre Erfahrung und Kenntnisse dem Verein beratend zur Verfügung stehen. Sie müssen nicht dem Verein angehören. Der Sachverständigenbeirat wird vom Vorstand für die Dauer von einem Jahr namentlich bestimmt. Ihm werden vom Vorstand Aufgabengebiete zugewiesen, für die er der Schweigepflicht unterliegt.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden.
Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins s. § 14 ff.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstands und Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags und der Aufnahmegebühr
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ferner jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im voraus fällig.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung hat aus ihrer Mitte eine/n Rechnungsprüfer/in und eine/n Stellvertreter/in zu bestellen, die weder der Vorstandschaft noch einem von der Vorstandschaft berufenen Gremium angehören dürfen. Sie werden jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
§ 14 Satzungsänderung
- Anträge auf Änderung dieser Satzung sind mit schriftlicher Begründung an die Vorstandschaft zu richten.
Die Vorstandschaft hat sowohl diese Anträge als auch eventuell eigene Anträge auf Satzungsänderung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltung und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
Die Vorstandschaft ist berechtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die gegebenenfalls vom Registergericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder vom zuständigen Finanzamt für die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit dieses Vereins verlangt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wobei Stimmenthaltung und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden. Der Auflösungsantrag muß den Mitgliedern vier Wochen vorher zugeleitet werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
- Ist sie nicht beschlußfähig, ist eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den " Montessori-Förderverein im Hachinger Tal e.V.", Vereinssitz in Oberhaching, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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© Integrations- und Waldkindergarten Unterhaching e.V.,
aktualisiert am 24.02.2009